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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 20.09.1977 · idF BGBl. Nr. 435/1977 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann das Abkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung ist dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen und wird sechzig Tage nach ihrem Einlangen wirksam.