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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Personenverkehr (Spanien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 02.04.1978 · idF BGBl. Nr. 127/1978 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Mit Ausnahme des Artikels 6 kann jeder der beiden Vertragsstaaten die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Sowohl die Aussetzung wie deren Aufhebung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.