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Fassungsvergleich zu Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.1980 · idF BGBl. Nr. 380/1980 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Wird das Recht, von einem im anderen Vertragsstaat ausgestellten Führerschein (Führerausweis) Gebrauch zu machen, aberkannt, so teilt der aberkennende Vertragsstaat dies dem anderen Vertragsstaat mit einer Darstellung des Sachverhaltes mit.