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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.1985 · idF BGBl. Nr. 471/1985 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Zone im Bahnhof Fortezza/Franzensfeste umfaßt
1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
a) das Bahnhofsgelände von Bahnkilometer 198 + 275,65 bis Bahnkilometer 198 + 958,65, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1, 2, 3 und 4 und die anliegenden Bahnsteige;
b) das Gepäcksmagazin im Erdgeschoß jenes Gebäudes, in dem sich auch die Büros des Zollamtes und der Zollagentur der Italienischen Staatsbahnen befinden;
c) das Buffet und die sanitären Anlagen des Bahnhofs sowie alle Verbindungswege;
2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Hochparterre des im Punkt 1 lit. b angeführten Gebäudes gelegenen zwei Räume sowie alle Verbindungswege.