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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.1987 · idF BGBl. Nr. 334/1987 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Vordrucke sind zu datieren und mit der Unterschrift und dem Siegel der ersuchenden und der ersuchten Behörde zu versehen. Sie sind in den Vertragsstaaten von der Beglaubigung und jeder gleichwertigen Förmlichkeit befreit.