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Fassungsvergleich zu Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.04.1988 · idF BGBl. Nr. 167/1988 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Grenzübertritt in Notfällen
In Unglücks- und Katastrophenfällen sowie in sonstigen Notfällen dürfen Sanitätspersonen, Feuerwehrleute, Bergführer und sonstige Rettungsmannschaften sowie die Betroffenen die Grenze ohne jegliches Grenzübertrittspapier an jeder Stelle überschreiten, um Hilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen.