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Fassungsvergleich zu Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 07.02.1989 · idF BGBl. Nr. 118/1989 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) In Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannte Organe benötigen zum Durchgang weder einen für die Ausreise gültigen Ausweis noch gegebenenfalls einen Sichtvermerk; sie müssen jedoch einen mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis mit sich führen. Sie dürfen ihre Uniform oder Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Fahrzeuge, Dienstwaffen, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mitführen.
(2) In Artikel 1 Absatz 1 genannte Organe dürfen im Durchgangsstaat von der Waffe nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.