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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken 1
Art. 7neu
in Kraft ab 17.01.1990 · idF BGBl. Nr. 144/1990 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.