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Fassungsvergleich zu Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.1992 · idF BGBl. Nr. 126/1992 Art. 7↗RIS↗
III. ABSCHNITT
Zur Eheschließung erforderliche Urkunden
Artikel 7
(1) Für die zivilrechtlich wirksame Eheschließung eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten im anderen Staat sind erforderlich:
a) ein von der zuständigen Behörde seines Heimatstaates nach dem Muster der Anlage zum Übereinkommen von München vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen *) ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis;
b) weitere nach dem Recht des Eheschließungsstaates vorgesehene Urkunden, welche die Vertragsstaaten einander gemäß Absatz 3 Buchstabe a mitteilen werden.
(2) Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über die Voraussetzungen der Eheschließung werden durch Absatz 1 nicht berührt.
(3) Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen:
a) die Urkunden, die für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses und für die Eheschließung erforderlich sind;
b) die für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen zuständigen Behörden;
c) jede Änderung hinsichtlich der Buchstaben a und b dieses Absatzes.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 417/1985