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Fassungsvergleich zu Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.1996 · idF BGBl. Nr. 298/1996 Art. 7↗RIS↗
ABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 7
Kosten
Die Kosten der Durchbeförderung in den Durchgangsstaaten und bis an die Grenze des Zielstaats und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport und dem Aufenthalt erwachsenen Kosten gemäß Abschnitten A und B trägt die ersuchende Vertragspartei.