Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
ABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 7
Kosten
Die Kosten der Durchbeförderung in den Durchgangsstaaten und bis an die Grenze des Zielstaats und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport und dem Aufenthalt erwachsenen Kosten gemäß Abschnitten A und B trägt die ersuchende Vertragspartei.