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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Deutschland) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 15.01.1998 · idF BGBl. III Nr. 19/1998 Art. 7↗RIS↗
Abschnitt V
Kosten
Artikel 7
Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der Durchbeförderung nach Artikel 5, trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme.