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Fassungsvergleich zu Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 58/1998 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Von der beabsichtigten Benutzung einer Durchgangsstrecke durch eine geschlossene Einheit von mehr als fünfunddreißig Exekutivorganen ist die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde beziehungsweise die zuständige deutsche Grenzpolizeidienststelle rechtzeitig zu verständigen.
(2) Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden mitteilen.