Änderungen zwischen den Fassungen
Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)
1§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
(1) Von der beabsichtigten Benutzung einer Durchgangsstrecke durch eine geschlossene Einheit von mehr als fünfunddreißig Exekutivorganen ist die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde beziehungsweise die zuständige deutsche Grenzpolizeidienststelle rechtzeitig zu verständigen.
(2) Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden mitteilen.