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Fassungsvergleich zu Touristische Zusammenarbeit - Kroatien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Touristische Zusammenarbeit - Kroatien 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 146/1998 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens werden die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission bilden.
Diese Gemischte Kommission wird in der Regel einmal pro Jahr, abwechselnd in jeweils einem der beiden Unterzeichnerstaaten, nach vorher hergestelltem Einvernehmen zusammentreten.
Die Gemischte Kommission wird insbesonders:
- Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens setzen,
- die Resultate der Zusammenarbeit im vergangenen Zeitraum bewerten,
- den Informationsaustausch über die Änderung der einschlägigen tourismusbezogenen Vorschriften in den Vertragsparteien fördern,
- konkrete Aktivitäten zur gegenseitigen Zusammenarbeit für den kommenden Zeitraum vorschlagen.