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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Bulgarien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 30.11.1998 · idF BGBl. III Nr. 189/1998 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht vorliegen.