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Fassungsvergleich zu Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Personen an der Grenze (Italien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 160/1998 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Kosten des Transports der Person, um deren Übernahme ersucht wird, bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei. Falls erforderlich, übernimmt die ersuchende Vertragspartei die Kosten des Rücktransports.