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Fassungsvergleich zu Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.1999 · idF BGBl. III Nr. 36/1999 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens die visumfreie Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jederzeit zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.