Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens die visumfreie Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jederzeit zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.