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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften 1
Art. 7neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 55/1927 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
Die Errichtung und der Betrieb von Werken, die zur Ausnutzung von Wasserkräften bestimmt sind, sind auf dem Gebiete jedes Staates den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen unterworfen, die auf die Errichtung und den Betrieb gleichartiger Werke in diesem Staat anzuwenden sind.