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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland 1
Art. 7neu
in Kraft ab 18.02.1928 · idF BGBl. Nr. 42/1928 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, für die Durchfuhr durch ihre beiderseitigen Gebiete die Bestimmungen der Konvention und des Statuts über die Freiheit des Transits, die am 20. April 1921 in Barcelona unterzeichnet wurden, anzuwenden.