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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1932 · idF BGBl. Nr. 46/1932 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII. Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile werden bei ihrer Einfuhr nach den Gebieten des anderen, von welchem Ort immer sie eintreffen, die niedrigsten Sätze für Zölle und sonstige Abgaben genießen, die auf gleiche Waren irgendeiner anderen fremden Herkunft Anwendung finden.