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Fassungsvergleich zu Kompensationsabkommen - Türkei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kompensationsabkommen - Türkei 1
Art. 7neu
in Kraft ab 22.07.1933 · idF BGBl. Nr. 344/1933 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
Bei allen im vorliegenden Abkommen vorgesehenen oder inbegriffenen Berechnungen wird nur der Handelswert der einheimischen Erzeugnisse, fob (Anm.: im französischen Text FOB) Ausfuhrhafen oder -bahnhof des Ursprungslandes, auf Grund der Bescheinigungen der Handelskammern berücksichtigt werden.