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Fassungsvergleich zu Regelung des Warenaustausches (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung des Warenaustausches (Türkei) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 21.07.1934 · idF BGBl. II Nr. 235/1934 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
Das vorliegende Übereinkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird auf den 21. Juli laufenden Jahres rückverlegt, so daß es von diesem Datum an seine Wirkungen ausübt. Die Gültigkeit beträgt sechs Monate vom 21. Juli 1934 angefangen.
Das vorliegende Übereinkommen wird stillschweigend um je ein halbes Jahr verlängert. Es kann mittels Benachrichtigung zwei Monate vor Ablauf jeder Laufzeit gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Ankara in doppelter Urschrift am 10. August 1934.