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Fassungsvergleich zu Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 27.08.1937 · idF BGBl. Nr. 314/1937 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
Die Auszahlungen an die Begünstigten erfolgen nach Maßgabe der auf den Sonderkonten vorhandenen Guthaben. Bis zur Auszahlung werden die Beträge für Rechnung der Begünstigten unverzinslich verwaltet.