Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
TEIL II
Artikel 7
Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Kontrolle wird im Rahmen der Agentur von folgenden Organen ausgeübt:
i) dem Direktionsausschuß;
ii) einem Kontrollbüro, dem je ein Vertreter jeder Vertragsregierung angehört.