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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie 1
Art. 7neu
in Kraft ab 30.10.1959 · idF BGBl. Nr. 20/1960 Art. 7↗RIS↗
TEIL II
Artikel 7
Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Kontrolle wird im Rahmen der Agentur von folgenden Organen ausgeübt:
i) dem Direktionsausschuß;
ii) einem Kontrollbüro, dem je ein Vertreter jeder Vertragsregierung angehört.