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Fassungsvergleich zu Europäische Kernenergieagentur××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Kernenergieagentur 1
Art. 7neu
in Kraft ab 25.02.1967 · idF BGBl. Nr. 62/1967 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
a) Die Agentur ist angewiesen, gemeinsam mit dem Handelsausschuß über Maßnahmen zu einer möglichst freizügigen Gestaltung des internationalen Handelsverkehrs in Produkten, die für die Erzeugung und Verwendung von Atomenergie für friedliche Zwecke wichtig sind, zu beraten.
b) Der Direktionsausschuß hat insbesondere die ihm in dieser Beziehung vom Rat übertragenen Funktionen zu erfüllen.