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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 7neu
in Kraft ab 22.04.1972 · idF BGBl. Nr. 113/1972 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Die Vertragsstaaten werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse, von bekannten Persönlichkeiten und Fachleuten auf dem Gebiete der Fremdenverkehrswerbung zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und fördern.