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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 7neu
in Kraft ab 18.08.1974 · idF BGBl. Nr. 523/1974 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien werden die Abwicklung von Transit- und ähnlichen Geschäften fördern und unterstützen sowie Ansuchen um Bewilligung von Veredlungsgeschäften wohlwollend prüfen.