Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen
1§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
ARTIKEL 7
Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Praktikanten sowie von Informationen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der Gastronomie und der touristischen Raumplanung unterstützen und nach Möglichkeit die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Errichtung touristischer Anlagen und der Lieferung von Ausstattungen für diese sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen fördern.