Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen 1
Art. 7neu
in Kraft ab 09.07.1979 · idF BGBl. Nr. 214/1980 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
HAFTUNG
Keine Vertragschließende Partei ist dazu verpflichtet, einer anderen Vertragschließenden Partei für die im Zuge der Durchführung des Programms erlittenen Verluste oder Schäden Ersatz- oder Beitragsleistungen zu erbringen.