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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.1986 · idF BGBl. Nr. 474/1986 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Gemischte Kommission wird auf Ansuchen einer der Vertragsparteien in Wien oder in Brasilia zusammentreten.