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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1987 · idF BGBl. Nr. 601/1986 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Andere Verpflichtungen
Ist eine Frage sowohl in diesem Abkommen als auch im innerstaatlichen Recht einer der beiden Vertragsparteien geregelt, so hindert keine Bestimmung dieses Abkommens Staatsangehörige oder Gesellschaften einer der beiden Vertragsparteien, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besitzen, daran, die für sie günstigeren Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.