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Fassungsvergleich zu Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.1987 · idF BGBl. Nr. 454/1987 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Sofern nach der Ansicht einer Vertragspartei ein Notfall dies erforderlich macht, werden unverzüglich von den Leitern der Delegationen in der Gemischten Kommission (Artikel 12) Konsultationen veranlaßt, um soweit erforderlich eine Abstimmung der von den beiden Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen durchzuführen.