Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
Sofern das vorliegende Abkommen keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des vorerwähnten Vertrages über Handel und Schiffahrt vom 17. Oktober 1955 sowie des Langfristigen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 30. Mai 1975.