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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel 1
Art. 7neu
in Kraft ab 09.07.1987 · idF BGBl. Nr. 469/1987 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Sofern das vorliegende Abkommen keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des vorerwähnten Vertrages über Handel und Schiffahrt vom 17. Oktober 1955 sowie des Langfristigen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 30. Mai 1975.