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Norm
Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr
Fassungen
Art. 7 Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr
BGBl
Art. 7 Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr
Judikatur
Art. 7 Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr
Art. 7 Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr
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Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 7
neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF
BGBl. Nr. 755/1988
Art. 7↗
RIS↗
Artikel 7
Jede der beiden Vertragsparteien kann diese Übereinkunft mit vierteljährlicher Frist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen.
Wien, am 12. Dezember 1988
Bonn, am 12. Dezember 1988