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Fassungsvergleich zu Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 755/1988 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Jede der beiden Vertragsparteien kann diese Übereinkunft mit vierteljährlicher Frist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen.
Wien, am 12. Dezember 1988
Bonn, am 12. Dezember 1988