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Fassungsvergleich zu Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 26.03.1990 · idF BGBl. Nr. 130/1990 Art. 7↗RIS↗
ANDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 7
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus früher von ihnen abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen ergeben.