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Fassungsvergleich zu GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.03.1993 · idF BGBl. Nr. 51/1993 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.