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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 3××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 3 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Koeffizienten
(1) Bei der Umrechnung der für diese Grunderzeugnisse angegebenen Beträge in Mengen, für die ein Referenzpreis bestätigt worden ist, wenden die Vertragsparteien vereinbarte Koeffizienten an.
(2) Anlage 7 enthält eine Liste der anzuwendenden Koeffizienten.