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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 28××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 28 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Gegenseitige Unterrichtung und Konsultierung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig über die Arbeiten im Rahmen internationaler Organisationen und Übereinkommen, die das geistige Eigentum betreffen, auf dem laufenden zu halten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen in Bereichen, für die eine Gemeinschaftsregelung gilt, im obengenannten Rahmen und Kontext vorherige Konsultationen durchzuführen.