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Fassungsvergleich zu Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren 1
Art. 7neu
in Kraft ab 05.07.1993 · idF BGBl. Nr. 455/1993 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Zollstellen der beiden Staaten behalten sich eine jederzeitige stichprobenweise Kontrolle des Warenverkehrs und der Dokumente aufgrund dieser Vereinbarung vor. Zu diesem Zweck stellen die österreichischen Zollstellen den deutschen Zollstellen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.