Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
Die Zollstellen der beiden Staaten behalten sich eine jederzeitige stichprobenweise Kontrolle des Warenverkehrs und der Dokumente aufgrund dieser Vereinbarung vor. Zu diesem Zweck stellen die österreichischen Zollstellen den deutschen Zollstellen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.