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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.1993 · idF BGBl. Nr. 478/1993 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens schaffen die EFTA-Staaten und Rumänien untereinander alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab, sofern Anhang V nichts anderes festlegt.