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Fassungsvergleich zu Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 425/1994 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die im Rahmen dieses Abkommens in die Republik Uganda entsandten österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet, außerhalb der ihnen übertragenen Funktionen ohne Erlaubnis der Vertragschließenden Parteien keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.