Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Konsultationen
Die Mitglieder konsultieren auf Ersuchen anderer Mitglieder über jede die Wirksamkeit des Übereinkommens beeinträchtigende Angelegenheit. In solchen Fällen finden die Bestimmungen des Artikels XXII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, auf dieses Übereinkommen Anwendung.