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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 769/1995 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldova erfolgt in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.