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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.03.1996 · idF BGBl. Nr. 150/1996 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird entgeltlich durchgeführt.
(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
(3) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Warenaustausches und zur Erweiterung der Warenvielfalt in jeder beliebigen Form, wie beispielsweise Barter- und Countertrading, Handel entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen und Finanzpraktiken treiben.