Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 18.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 152/1998 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Für die Übermittlung der Information gemäß den Artikeln 1, 2, 3 und 4 dieses Abkommens richtet jede Vertragspartei eine eigene Kontaktstelle ein, die sie der anderen Vertragspartei bei Inkrafttreten des Abkommens auf diplomatischem Wege bekanntgibt.
(2) Die Kontaktstellen vereinbaren miteinander direkt die konkreten Wege der Informationsübermittlung. Das Funktionieren des Systems der Informationsübermittlung wird mindestens zweimal jährlich überprüft.