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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.1955 · idF BGBl. Nr. 176/1955 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer finden alle Vorschriften der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, des Arbeitsrechtes und des Arbeiterschutzes Anwendung.