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Fassungsvergleich zu Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.04.1956 · idF BGBl. Nr. 117/1956 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
(1) Die Gastarbeitnehmer genießen bezüglich der Anwendung der Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten, welche die Sicherheit der Arbeit, die Arbeitshygiene und die Arbeitsbedingungen regeln, die gleiche Behandlung wie die Angehörigen des Landes, in dem der Beschäftigungsort liegt.
(2) Die Gastarbeitnehmer und ihre Arbeitgeber sind verpflichtet, die in Kraft stehenden Vorschriften der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, einzuhalten.