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Fassungsvergleich zu Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.1956 · idF BGBl. Nr. 141/1956 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Die zuständigen Behörden beider Staaten erleichtern den Bewerbern die Suche nach einer geeigneten Gastarbeitnehmerstelle. Dies gilt auch, wenn vor Ablauf der Zulassungszeit das Arbeitsverhältnis eines Gastarbeitnehmers ohne sein Verschulden endet oder der Gastarbeitnehmer wegen eines Arbeitskonfliktes im Betrieb die Beschäftigung aufgibt.
(2) In Österreich steht den schweizerischen Bewerbern das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien und in der Schweiz den österreichischen Bewerbern die Schweizerische Kommission für den Austausch von Stagiaires mit dem Ausland in Baden für die Vermittlung von Gastarbeitnehmerstellen zur Verfügung.