Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1958 · idF BGBl. Nr. 62/1958 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt, der Beitritt kann erfolgen:
1. durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
2. durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.