Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
TEIL II. LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT
Artikel 7
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens in Kraft ist, hat den geschützten Personen Leistungen bei Invalidität nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.