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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene 1
Art. 7neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 34/1970 Art. 7↗RIS↗
TEIL II. LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT
Artikel 7
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens in Kraft ist, hat den geschützten Personen Leistungen bei Invalidität nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.