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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik 1
Art. 7neu
in Kraft ab 27.07.1973 · idF BGBl. Nr. 355/1972 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.